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Wahlbekanntmachung
Wahlbekanntmachung aus dem Amtsblatt der Großen Kreisstadt Klingenthal vom Dienstag, 28.01.2025 / Ausgabe 02-2025 / Jahrgang 2
> AMTSBLATT ANSEHENÖffentliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Klingenthal
1. Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert van 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Große Kreisstadt Klingenthal ist in folgende 6 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk-Nr. | Lage/Abgrenzung des Wahlraums | Barrierefreiheit
Wahlbezirk Nr. 1: Ehem. Rathaus Zwota, OT Zwota Markneukirchner Str. 32, 08267 Klingenthal, nicht barrierefrei
Wahlbezirk Nr. 2: Kita „Kids+Co.“, Kopernikusring 5, 08248 Klingenthal, nicht barrierefrei
Wahlbezirk Nr. 3: Feuerwehrdepot Wache I, Talstr. 22, 08248 Klingenthal, nicht barrierefrei
Wahlbezirk Nr. 4: Rathaus Klingenthal, Vogtlandkeller Kirchstr. 14, 08248 Klingenthal, nicht barrierefrei
Wahlbezirk Nr. 5: Geschaftsstelle VSC Klingenthal e.V., Auerbacher Str. 152, 08248 Klingenthal, barrierefrei
Wahlbezirk Nr. 6 : Feuerwehrdepot Wache Ill Gutenbergstr. 2, 08248 Klingenthal, barrierefrei
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr an folgenden Orten zusammen:
Briefwahl 1: Rathaus Klingenthal, Beratungsraum, Zi. 101, Kirchstr. 14, 08248 Klingenthal, nicht barrierefrei
Briefwahl 2: Rathaus Klingenthal, Sitzungssaal, Zi. 202, Kirchstr. 14, 08248 Klingenthal, nicht barrierefrei
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhalt bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthalt jeweils unter fortlaufender Nummer
- a. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
- b. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
- seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
- und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- b. durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein lnteressenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Klingenthal, den 28.01.2025
Sandner
Oberbürgermeisterin der Groen Kreisstadt Klingenthal
— Siegel —
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Wichtige Bürgerinformation zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Briefwahl nur wenn unbedingt notwendigIn der Zeit ab 22.01.2025 werden die Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl an alle Wahlberechtigen verschickt. Aufgrund der sehr kurzen Fristen für die Neuwahlen, erhalten die Gemeinden im Vogtlandkreis voraussichtlich frühestens am 07.02.2025 die Stimmzettel. Vorher kann das Einwohnermeldeamt keine Briefwahlunterlagen versenden. Statt der üblichen 4 Wochen für den Briefwahlzeitraum, stehen diesmal also nur maximal 14 Tage zur Verfügung. Der verkürzte Briefwahlzeitraum ist eine unmittelbare und logische Konsequenz einer vorgezogenen Neuwahl. Für den postalischen Versand zum Wahlberechtigten und zurück zur Gemeindebehörde bleibt somit sehr wenig Zeit.
Aus oben genannten Gründen, bittet das Wahlamt daher alle Wahlberechtigten dringend zu prüfen, ob Briefwahl wirklich notwendig ist. Außerdem weisen wir ausdrücklich daraufhin, die Möglichkeit der
Briefwahl vor Ort, ab dem 10.02.2025 im Einwohnermeldeamt, Zi. 102, für die Stimmabgabe vor Ort zu nutzen. So kann die knappe Zeit für den Postversand umgangen werden. Für den rechtzeitigen Eingang der Wahlbriefe am Wahltag bis 18.00 Uhr, tragen laut Bundeswahlgesetz die Wähler selbst die Verantwortung. Verspätet eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt werden.
Das Einwohnermeldeamt bietet, aus diesem Grund für die oben genannte Wahl erweiterte Öffnungszeiten an. Dennoch möchten wir daraufhinweisen, dass es im Briefwahlzeitraum zu
erheblich längeren Wartezeiten als üblich kommen kann.
Wahlangelegenheiten werden in dieser Zeit
bevorzugt behandelt. Alle Bürger mit Meldeangelegenheiten werden gebeten die Dringlichkeit Ihrer Anliegen zu prüfen, um dies bestmöglich zu umgehen.
Zusätzliche Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes
ausschließlich für Wahlangelegenheiten:
10.02.2025 (Montag) 09.00–12.00 Uhr
13.02.2025 (Donnerstag) 09.00–12.00 Uhr
17.02.2025 (Montag) 09.00–12.00 Uhr
20.02.2025 (Donnerstag) 09.00–12.00 Uhr
> DIESE INFORMATION ALS PDF-DOWNLOAD
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Online-Wahlscheinantrag zur Bundestagswahl
Die Wahlbenachrichtigungsbriefe werden den Wahlberechtigten per Post bis spätestens 02.02.2025 zugestellt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung finden Sie einen entsprechenden Vordruck für die Beantragung Ihrer Briefwahlunterlagen inklusive dem Wahlschein. Gerne können Sie auch den personalisierten QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung mit Ihrem Smartphone scannen und gelangen so direkt zu Ihrem vorausgefüllten Wahlscheinantrag.
Sie können Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch unter „Online-Wahlscheinantrag“ beantragen oder sich über diesen Link Ihr zugeordnetes Wahllokal mit Routenplanung anzeigen lassen.
> LINK ZUM ONLINE-WAHLSCHEINANTRAG
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Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Aus eAmtsblatt der Großen Kreisstadt Klingenthal
Mittwoch, 15.01.2025 / Ausgabe 01-2025 / Jahrgang 2
> eAmtsblattÖffentliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Klingenthal: Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Klingenthal über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.20251. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Große Kreisstadt Klingenthal für die Wahlbezirke der Großen Kreisstadt Klingenthal wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag geschlossen
Dienstag 9.00 -12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch 9.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag 9.00 – 12.00 Uhr
in der Stadtverwaltung Klingenthal, Kirchstraße 14, 08248 Klingenthal, Einwohnermeldeamt, Zi. 102, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist nicht barrierefrei.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Klingenthal, Kirchstraße 14, 08248 Klingenthal, Einwohnermeldeamt, Zi. 102, (16. Tag vor der Wahl) Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 165 – Vogtlandkreis
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
- oder durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
- a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,
- b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
- c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. (2. Tag vor der Wahl)
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein
Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhalt der Wahlberechtigte
- einem amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein lnteressenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Klingenthal, den 14.01.2025
Sandner
Oberbürgermeisterin der Großen Kreisstadt Klingenthal
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Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik
Öffentliche Bekanntgabe über die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik (RWS) in einem bestimmten Wahlbezirk aus dem Amtsblatt der Großen Kreisstadt Klingenthal vom Dienstag, 28.01.2025 / Ausgabe 02-2025 / Jahrgang 2
> AMTSBLATT ANSEHENIm Wahlbezirk 3 – Feuerwehrdepot Wache I kommt es zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Hierfür werden speziell gekennzeichnete Stimmzettel, bei denen über einen Kennbuchstaben das Geschlecht und die Altersgruppe verschlüsselt sind, verwendet.
Geregelt ist dieses Verfahren im Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962).
Die repräsentative Wahlstatistik bildet die Basis für eine wahlpolitische und soziologische Analyse der Wahlergebnisse und vermittelt ein spezifisches Bild der politischen Willensäußerung.
Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, indem:
- die ausgewählten Urnen-/Briefwahlwahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte/Wähler/-innen umfassen müssen.
- die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen zusammengefasst werden, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
- die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel nicht zusammengeführt werden dürfen.
- die Auszählung der Stimmzettel im Wahllokal zunächst ohne statistische Auswertung erfolgt. Diese wird im Nachgang unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses ohne Nutzung des Wählerverzeichnisses im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen durchgeführt.
- wahlstatistische Erhebungen nur von Gemeinden vorgenommen werden dürfen, bei denen durch Landesgesetz eine Trennung der Statistikstelle von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
- die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik nur für den Freistaat Sachsen und nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.
Zur Erfassung der Wahlbeteiligung wurden 10 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht festgelegt:
Kennung, Geburtsjahresgruppe
männlich, divers, ohne Angabe im Geburtenregister
A1 2005 – 2007
A2 2001 – 2004
B1 1996 – 2000
B2 1991 – 1995
C1 1986 – 1990
C2 1981 – 1985
D1 1976 – 1980
D2 1966 – 1975
E1 1956 – 1965
F1 1955 und früher
weiblich
G1 2005 – 2007
G2 2001 – 2004
H1 1996 – 2000
H2 1991 – 1995
I1 1986 – 1990
I2 1981 – 1985
K1 1976 – 1980
K2 1966 – 1975
L1 1956 – 1965
M1 1955 und früher
Die Registrierung des Stimmabgabeverhaltens erfolgt für 6 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht:
männlich, divers, ohne Angabe im Geburtenregister
A 2001 bis 2007
B 1991 bis 2000
C 1981 bis 1990
D 1966 bis 1980
E 1956 bis 1965
F 1955 und früher
G 2001 bis 2007
H 1991 bis 2000
I 1981 bis 1990
K 1966 bis 1980
L 1956 bis 1965
M 1955 und früher