® RAPIS Sachsen
Bauleitplanung
Einen allgemeinen Überblick verschafft hier der § 1 Baugesetzbuch (BauGB):
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche oder sonstige Nutzung der Grundstücke einer Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Es stehen hier der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan zur Verfügung. Eine Gemeinde hat einen Bauleitplan aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (z. B. Raumordnungsbehörden, Versorgungsträger) sowie der Öffentlichkeit ist in der Bauleitplanung zwingend vorgeschrieben.
Gleiches gilt für die planerischen Instrumente der
> Innenbereichssatzung nach § 34 Baugesetzbuch und die
> Außenbereichssatzung nach § 35 Baugesetzbuch.